Hierbei ist der Satzungszweck maßgeblich. Die Vereinsaktivitäten sollten immer darauf abzielen, den Satzungszweck zu verwirklichen. Demzufolge sollte ein Sportverein nur Aktivitäten anbieten, die auch tatsächlich auf die Förderung des Sports abzielen. Das Anbieten von Deutschkursen ist zwar sehr hilfreich, jedoch oftmals nicht von der Satzung gedeckt. Daher sollten Vereine ohne den Zweck „Förderung der Erziehung und Bildung“ bzw. „Mildtätigkeit“ vom Angebot eines Sprachunterrichts absehen.
Bei der Kommunikation von Sportangeboten für Menschen mit Fluchthintergrund bietet es sich an, mit Unterstützung lokaler Flüchtlingsinitiativen, Fördervereinen, Beratungsstellen und/oder Behörden zusammenzuarbeiten. Auch durch den direkten Kontakt zu Unterkünften lassen sich auf leichte Weise Angebote von Sportvereinen für Menschen mit Fluchterfahrung bewerben. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Hemmschwellen abzubauen und für Sportangebote im Verein zu begeistern. So ermöglichen Sportveranstaltungen in den Unterkünften (z. B. Street-Football-Turnier) einen ersten Kontakt der Bewohner*innen mit dem Vereinssport. Zusätzlich können unverbindliche Schnuppertrainings oder offene Angebote durchgeführt werden.
Bieten Vereine Sportangebote für Menschen mit Fluchterfahrungen an, so müssen diese nicht zwingend Mitglieder sein, um daran teilnehmen zu dürfen. Sie könnten im Rahmen von Schnupperangeboten oder ähnlichem stattfinden. Sonderregelungen bzgl. eines vereinfachten Aufnahmeverfahrens, einer befristeten Mitgliedschaft bzw. Gastmitgliedschaft oder die Beitragsgestaltung für Menschen mit Fluchterfahrungen bedürfen einer Satzungsgrundlage.
Mit der Mitgliedschaft im Verein unterliegen auch Menschen mit Fluchterfahrungen der aus der Satzung bzw. der Beitragsordnung hervorgehenden Beitragspflicht. Sollen sie von dieser Pflicht befreit werden, bedarf es einer Satzungsgrundlage, wonach das zuständige Gremium (z. B. Vorstand) ermächtigt wird, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Dies bedarf aber einer Einzelfallentscheidung des zuständigen Gremiums und kann nicht automatisch für alle Geflüchteten gelten. Es ist empfehlenswert einen Vorstandsbeschluss zu fassen und in diesem die einzelnen geflüchteten Menschen zu benennen, die von der Beitragsminderung bzw. -befreiung betroffen sind.
Mit dem Erhalt des Status einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind die Menschen in Deutschland grundsätzlich krankenversichert oder haben zumindest Anspruch auf eine Grundversorgung. Einschränkungen in der Grundversorgung gelten in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4, 6 AsylbLG) beziehen. Dies betrifft insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Physiotherapien. Die Zuständigkeit liegt hier beim örtlichen Sozialamt, welches Krankenscheine für den Arztbesuch ausstellt.
Der LSB hat seine Rahmenvereinbarung mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg um die Gruppe der Menschen mit Fluchthintergrund erweitert. Somit sind diese, genau wie die übrigen Mitglieder, unfall- und haftpflichtversichert.
Eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit können Menschen mit Fluchthintergrund unabhängig von Aufenthaltstitel und behördlicher Zustimmung aufnehmen. Ehrenamtlich tätige, geflüchtete Menschen partizipieren im gleichen Umfang an der Unfall- und Haftpflichtversicherung des LSB, wie die anderen Mitglieder.
Für gewisse ehrenamtliche Nebentätigkeiten, wie bspw. Übungsleiter*innen-Freibeträge, können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Diese sind bis zu 3.000,00 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 26 und 26b EStG). Dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag und den Betreuerfreibetrag von jeweils 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26b EStG), den Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie den Freibetrag im öffentlichen Bereich von 3.000 Euro (§ 3 Nr. 12 EStG). Für Menschen mit Fluchterfahrung gilt seit dem 1.9.2019: Bezüge oder Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG steuerbefreit sind, sind bis zu 250 Euro monatlich bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz).
Aufwendungen für Beiträge und notwendige Ausgaben, die den Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung der betreffenden ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, sind grundsätzlich mit dem Freibetrag abgegolten. Bei einem steuerbegünstigten Einkommen oberhalb von 250 Euro monatlich können entsprechende Aufwendungen nicht zusätzlich zum Freibetrag berücksichtigt werden. Ein gesonderter Abzug entsprechender Ausgaben kommt daher nur in Betracht, wenn diese den Freibetrag von 250 Euro monatlich übersteigen und der Leistungsberechtigte dies nachweist.
Wenn sich Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich engagieren (z. B. in Vereinen) und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, sollen sie davon zukünftig bis zu 250 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten können. Nach Ablauf der Wartefrist (erste 15 Monate) gelten für Asylbewerber die Regelungen der Sozialhilfe gemäß § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII, d. h. auch dann bleiben bis zu 250 Euro monatlich anrechnungsfrei.