Hierbei ist der Satzungszweck maßgeblich. Die Vereinsaktivitäten sollten immer darauf abzielen, den Satzungszweck zu verwirklichen. Demzufolge sollte ein Sportverein nur Aktivitäten anbieten, die auch tatsächlich auf die Förderung des Sports abzielen. Das Anbieten von Deutschkursen ist zwar sehr hilfreich, jedoch oftmals nicht von der Satzung gedeckt. Daher sollten Vereine ohne den Zweck „Förderung der Erziehung und Bildung“ bzw. „Mildtätigkeit“ vom Angebot eines Sprachunterrichts absehen.
Bei der Kommunikation von Sportangeboten für Menschen mit Fluchthintergrund bietet es sich an, mit Unterstützung lokaler Flüchtlingsinitiativen, Fördervereinen, Beratungsstellen und/oder Behörden zusammenzuarbeiten. Auch durch den direkten Kontakt zu Unterkünften lassen sich auf leichte Weise Angebote von Sportvereinen für Menschen mit Fluchterfahrung bewerben. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Hemmschwellen abzubauen und für Sportangebote im Verein zu begeistern. So ermöglichen Sportveranstaltungen in den Unterkünften (z. B. Street-Football-Turnier) einen ersten Kontakt der Bewohner*innen mit dem Vereinssport. Zusätzlich können unverbindliche Schnuppertrainings oder offene Angebote durchgeführt werden.
Bieten Vereine Sportangebote für Menschen mit Fluchterfahrungen an, so müssen diese nicht zwingend Mitglieder sein, um daran teilnehmen zu dürfen. Sie könnten im Rahmen von Schnupperangeboten oder ähnlichem stattfinden. Sonderregelungen bzgl. eines vereinfachten Aufnahmeverfahrens, einer befristeten Mitgliedschaft bzw. Gastmitgliedschaft oder die Beitragsgestaltung für Menschen mit Fluchterfahrungen bedürfen einer Satzungsgrundlage.
Mit der Mitgliedschaft im Verein unterliegen auch Menschen mit FLuchterfahrungen der aus der Satzung bzw. der Beitragsordnung hervorgehenden Beitragspflicht. Sollen sie von dieser Pflicht befreit werden, bedarf es einer Satzungsgrundlage, wonach das zuständige Gremium (z. B. Vorstand) ermächtigt wird, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Dies bedarf aber einer Einzelfallentscheidung des zuständigen Gremiums und kann nicht automatisch für alle Geflüchteten gelten. Es ist empfehlenswert einen Vorstandsbeschluss zu fassen und in diesem die einzelnen geflüchteten Menschen zu benennen, die von der Beitragsminderung bzw. -befreiung betroffen sind.
Mit dem Erhalt des Status einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind die Menschen in Deutschland grundsätzlich krankenversichert oder haben zumindest Anspruch auf eine Grundversorgung. Einschränkungen in der Grundversorgung gelten in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4, 6 AsylbLG) beziehen. Dies betrifft insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Physiotherapien. Die Zuständigkeit liegt hier beim örtlichen Sozialamt, welches Krankenscheine für den Arztbesuch ausstellt.
Der LSB hat seine Rahmenvereinbarung mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg um die Gruppe der Menschen mit Fluchthintergrund erweitert. Somit sind diese, genau wie die übrigen Mitglieder, unfall- und haftpflichtversichert.
Eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit können Menschen mit Fluchthintergrund unabhängig von Aufenthaltstitel und behördlicher Zustimmung aufnehmen. Ehrenamtlich tätige, geflüchtete Menschen partizipieren im gleichen Umfang an der Unfall- und Haftpflichtversicherung des LSB, wie die anderen Mitglieder.
Geflüchtete Menschen können für ihre Übungsleiter*innen- oder Ehrenamtstätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Obwohl die Tätigkeit kein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis darstellt, bedarf es vor Aufnahme der Tätigkeit einer Beschäftigungserlaubnis des Landesamtes für Einwanderung (Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin). Spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Tätigkeit muss auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) informiert werden (§ 8a AsylbLG). Jedes Einkommen, auch wenn es aus durch eine ehrenamtliche Tätigkeit erzielt wird, wird auf die Leistungen durch das LAF angerechnet. Hierbei wird jedoch ein Freibetrag von 25% des monatlichen Einkommens gewährt. Insgesamt darf dieser Freibetrag aber nicht höher sein als die Hälfte des gesetzlichen Leistungsanspruchs. Weitere Informationen, Ansprechpartner*innen bei Fragen und ein Rechenbeispiel hat das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Eine Entlohnung durch Gutscheine oder Geschenke ist jederzeit möglich.