Der Berliner Senat hat die 11. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am Samstag, den 27. November 2021 in Kraft und gelten vorerst bis zum 19. Dezember 2021.

Der Landessportbund Berlin e.V. veröffentlicht regelmäßig Updates zu den aktuellen Bestimmungen. Bitte informiert Euch dort regelmäßig in der Rubrik Corona-FAQ‘s und beachtet den folgenden Hinweis:

Die Corona-FAQ‘s dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Die Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen, da sich auch die rechtliche und tatsächliche Situation momentan sehr schnell ändert. Wir sind stets darum bemüht, Beiträge nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen und fortlaufend zu überarbeiten, aber es ist möglich, dass Aussagen unvollständig oder veraltet sind. Beachten Sie bitte auch, dass gerade vertragliche Beziehungen oft individuell ausgestaltet sind und daher auch einer Einzelfallprüfung unterliegen müssen. Ziehen Sie bitte in Erwägung, sich wegen eines konkreten Anliegens beispielsweise an Ihren Verband, Ihre Vereinsgremien, den LSB Berlin oder auch an einen Rechtsanwalt zu wenden. Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen für Sie nachteilig sein kann.

Folgende Änderungen treten ab dem 27. November 2021 in Kraft und gelten vorerst bis zum 19. Dezember 2021:

 

Sport in gedeckten Sportanlagen

Die Änderungen betrifft die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, für die ab morgen eine erweiterte 2G-Regelung gilt, sowohl für den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb. Die Sportausübung (nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes) in gedeckten Sportanlagen ist damit nur noch mit einem negativen Testnachweis zusätzlich zum bestehenden Impf- oder Genesenen-Status zulässig. Ausreichend ist ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person (entsprechend des Formulars des Landessportbunds).

Weiterhin benötigen die ihm Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-Jährigen keine zusätzlichen Tests. Die Vorlage des Schülerausweises ist als Nachweis ausreichend.  Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und die dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, müssen jedoch einen gültigen negativen PCR-Testnachweis führen.

Die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Testung die Abstandspflicht umzusetzen, ist ausschließlich auf gedeckten Sportanlagen möglich, in denen nur Sportarten stattfinden, bei denen die Abstände sportartspezifisch ausnahmslos mit Betreten der Umkleiden als auch bei der Sportausübung eingehalten werden können und keinerlei Mischnutzung mit anderen Sportarten stattfinden. Dies betrifft folgende Sportarten: Tennis-Einzel, Reiten, Schieß- und Bogensport.

In Abstimmung aller Berliner Sportämter zusammen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dem Landessportbund und dem Berliner Fußball-Verband wurde einheitlich für alle Berliner Sportanlagen geregelt, dass abseits der Sportausübung  in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschließlich der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht.

Sport im Freien

Die Sportausübung unter freiem Himmel ist von den Änderungen nicht betroffen. Allerdings gilt für das Betreten von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.

Text: Landessportbund Berlin e.V.

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